Es sind 31.862.400 Aktien der NORMA Group SE ausgegeben.
Sie finden unseren aktuellen Geschäftsbericht und Zwischenberichte sowie Zwischenmitteilungen im Bereich Finanzberichte. Aus Nachhaltigkeitsgründen verzichten wir auf den Druck unserer Geschäfts- und Quartalsberichte.
Die nächste Hauptversammlung wird am 13. Mai 2025 stattfinden. Nähere Informationen finden Sie rechtzeitig vor der Versammlung auf unserer Website unter der Rubrik „Hauptversammlung“.
Die NORMA Group verfolgt eine nachhaltige Dividendenpolitik, die sich an einer Ausschüttungsquote von ca. 30 % bis maximal 35 % des bereinigten Konzernjahresergebnisses orientiert. Die Dividende wird (vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung) einmal jährlich für das vorausgegangene abgeschlossene Geschäftsjahr ausgezahlt.
Besonderheit im Jahr 2020 für das Geschäftsjahr 2019
Wie bereits im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 und mit Ad-hoc-Mitteilung vom18. März 2020 bekannt gemacht, haben Vorstand und Aufsichtsrat mit Blick auf die schwer vorhersehbaren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erwogen, der Hauptversammlung eine Aussetzung der Dividende für das Geschäftsjahr 2019 vorzuschlagen. Nach dem Aktiengesetz ist aus dem Bilanzgewinn allerdings grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten. Eine Ausschüttung des Bilanzgewinns darf nur dann vollständig ausgesetzt werden, wenn das bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen übersehbaren Zeitraum zu sichern. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vollständige Aussetzung der Dividende nicht vorliegen. Sie schlagen daher vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten.
In der Hauptversammlung können Aktionäre ihr Auskunfts- und Stimmrecht ausüben. Selbstverständlich ist jedem Aktionär, der sich rechtzeitig angemeldet hat, die Teilnahme an der Hauptversammlung gestattet. Daneben können sich Aktionäre auch vertreten lassen.
Unseren Aktionären wird die Einladung zur jährlich stattfindenden Hauptversammlung inklusive der Tagesordnung vor der Hauptversammlung über ihre jeweiligen Depotbanken zugesandt. Auf diesem Weg haben Aktionäre die Möglichkeit eine Anmeldebestätigung für sich beziehungsweisen einen Vertreter anzufordern oder ihre Bank mit der Wahrnehmung des Stimmrechts zu beauftragen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Einladung zur Hauptversammlung unter „Weitere Angaben und Hinweise“ bzw. den Nutzungsbedingungen des InvestorPortals.
Alle Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, werden zur Hauptversammlung eingeladen. Grundsätzlich sind Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, die sich fristgerecht anmelden. In seltenen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass Aktionären vereinzelt trotz rechtzeitiger Anmeldung ihre Anmeldebestätigung nicht zugesandt wird. Dies erfordert eine Prüfung bei der in der Einladung benannten Anmeldestelle dahingehend, ob sie im Meldebestand aufgeführt sind. Werden Aktionäre sodann im Meldebestand geführt, ist Ihnen die Ausübung des Stimmrechts gestattet. Sie können in diesem Fall ihre Rechte und Möglichkeiten als Aktionär auf dem Wege der elektronischen Kommunikation oder über das InvestorPortal ausüben.
Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, ist es gestattet eine Vollmacht und Weisungen zu erteilen. Auf diesem Weg kann der Aktionär auch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, damit beauftragen, das Stimmrecht gemäß seinen Weisungen auszuüben. Der Ablauf ist wie folgt: Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform erteilt werden – und zwar bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung. Wird dagegen ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung mit der Ausübung des Stimmrechts entsprechend der Weisung des Aktionärs bevollmächtigt, sind sowohl die Vollmacht als auch Weisungen direkt an diese Stellen zu senden. Wichtig ist in diesem Fall jedoch auch, dass sich der Aktionär im Vorfeld vergewissert, ob das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung seine Stimmrechte zur Vertretung annimmt.
Ja, das ist möglich. Muss ein Aktionär zum Beispiel die Hauptversammlung vorzeitig verlassen, möchte jedoch gleichzeitig, dass sein Stimmrecht weiterhin vertreten wird, ist es ihm möglich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung seines Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende wird am dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung fällig.
Dividendenberechtigt sind alle jene Aktionäre, die NORMA Group-Aktien spätestens am Tag der Hauptversammlung in ihrem Depot verwahren. In diesem Zusammenhang existiert darüberhinausgehend keine vorgeschriebene Mindesthaltedauer.
Als Stimmrecht wird das mit dem Erwerb einer Aktie verbundene Recht bezeichnet, in der Hauptversammlung an der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte teilzunehmen. Grundsätzlich steht die Ausübung des Stimmrechts jedem Aktionär zu. Gemäß der Satzung der Gesellschaft gewährt jede einzelne Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Aktionären ist es auch gestattet das Stimmrecht auf Dritte, so etwa auf die depotführende Bank, Aktionärsvereinigungen oder auf die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Vollmacht zu übertragen.
Aktien können unabhängig von der Hauptversammlung immer gekauft und verkauft werden. Kaufen Aktionäre nach der Anmeldung zur Hauptversammlung weitere Aktien hinzu oder veräußern Stücke, so wird der Aktienbestand im Aktienregister um die jeweiligen An- und Verkäufe fortlaufend korrigiert. Die im Vorfeld bereits ausgestellte Eintrittskarte weist den am Tag der Ausstellung im Aktienregister vorliegenden Bestand an Aktien aus, jedoch wird die Abstimmung auf der Hauptversammlung mit der Anzahl der Aktien gewichtet, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.
Das Aktienregister wird von Aktiengesellschaften geführt, die Namensaktien emittiert haben. In dem Aktienregister sind alle Aktionäre des Unternehmens aufgelistet. Namensaktien sind nach § 67 I AktG unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse des Inhabers einzutragen. Damit dient das Aktienregister dazu, die Besitzwechsel der Namensaktien zu vermerken und zusammenzutragen. Jeder Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die ihn betreffenden Eintragungen verlangen.